Rechtliche Grundlage: Unterschied zwischen den Versionen
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INSPIRE (INfrastucture for SPatial InfoRmation in Europe) steht als Kürzel für die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Gemeinschaft. Diese Richtlinie bildet die Grundlage für die gesetzlichen Regelungen auf Bundes- und Länderebene. |
INSPIRE (INfrastucture for SPatial InfoRmation in Europe) steht als Kürzel für die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Gemeinschaft. Diese Richtlinie bildet die Grundlage für die gesetzlichen Regelungen auf Bundes- und Länderebene. |
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− | Ihr Ziel ist, europweit Interoperabilität, Kompabilität, Verfügbarkeit, Qualität und Zugänglichkeit von Geodaten zu gewährleisten. |
+ | Ihr Ziel ist, europweit Interoperabilität, Kompabilität, Verfügbarkeit, Qualität und Zugänglichkeit von Geodaten zu gewährleisten. 1 |
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Version vom 23. August 2019, 09:31 Uhr
<translate> Für die GDI-RP sind einerseits Regelungen auf Landesebene als auch Regelungen auf europäischer Ebene relevant. Auf dieser Seite können Sie sich einen Überblick über die entsprechenden Regelungen verschaffen. Weiterführende Informationen sowie die Gesetzestexte der anderen Bundesländer finden Sie auf der Homepage der GDI-DE
Regelungen auf europäischer Ebene
Richtlinie
INSPIRE (INfrastucture for SPatial InfoRmation in Europe) steht als Kürzel für die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Gemeinschaft. Diese Richtlinie bildet die Grundlage für die gesetzlichen Regelungen auf Bundes- und Länderebene. Ihr Ziel ist, europweit Interoperabilität, Kompabilität, Verfügbarkeit, Qualität und Zugänglichkeit von Geodaten zu gewährleisten. 1
Hauptaugenmerk liegt bei dem Aufbau einer Geodateninfrastruktur in Europa auf der Überwachung und der Verbesserung des Zustands der Umwelt. Ein weiteres Ziel der Richtlinie ist, die grenzübergreifende und qualifizierte Nutzung von Geodaten in Europa zu erleichtern. INSPIRE fordert von den Mitgliedstaaten die interoperable Bereitstellung von Geo- und Metadaten zu insgesamt 34 Themenfeldern, z.B. geographische Namen, Schutzgebiete und Geologie. Diese sind unterteilt in 3 Anhänge (Annex I,II und III). Dabei beinhalten die Annex I-Themen die sogenannten Geobasisdaten, Annex II & III befassen sich mit sonstigen Fach- und Umweltdaten.
- Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Gemeinschaft (kurz: INSPIRE-Richtlinie)
Entscheidung
Die "Entscheidung der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung" wurde am 11.06.2009 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie gilt seit dem 5. Juni 2009.
Durchführungsbestimmung
Das Fundament für den Aufbau der Infrastruktur bilden die fünf unten aufgeführten Durchführungsbestimmungen, die als EG-Verordnungen unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten. Für die konkrete technische Umsetzung der Durchführungsbestimmungen sind vor allem die begleitenden, rechtlich nicht bindenden Umsetzungsanleitungen („Technical Guidelines") relevant.
Es gibt insgesamt fünf Durchführungsbestimmungen:
- Durchführungsbestimmung zu Metadaten
- Durchführungsbestimmung zu Network Services
- Durchführungsbestimmung zu Monitoring & Reporting
- Durchführungsbestimmung zu Data Sharing
- Durchführungsbestimmung zu Data Specs
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Regelungen auf Bundesebene
Gesetz
Das Bundesgesetz dient der Umsetzung von INSPIRE in nationales Recht auf Ebene des Bundes und steht im Zusammenhang mit dem Aufbau der Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE).
- Geodatenzugangsgesetz (kurz: GeoZG)
Regelungen auf Landesebene
Gesetz
Zusammen mit den Gesetzen der anderen Bundesländer stellt das LGDIG die deutsche Umsetzung der europäischen Richtlinie 2007/2/EC (s.u.) zur Schaffung einer europäischen Geodateninfrastruktur in der Gemeinschaft (INSPIRE) dar.
- Landesgeodateninfrastrukturgesetz von Rheinland-Pfalz (kurz LGDIG)
- Begründung zum LGDIG
Verordnung
Die Verordnung präzisiert die Inhalte des LGDIG.
- Landesverordnung zur Durchführung des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes von Rheinland-Pfalz (kurz LGDIGDVO)
- Begründung zur Landesverordnung zur Durchführung des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes von Rheinland-Pfalz