Durchführungsbestimmung Netzdienste

Aus Geoportal
Version vom 30. Mai 2023, 13:05 Uhr von Sabine (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

VERORDNUNG (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich der Netzdienste

Präambel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) ( 1 ), insbesondere Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2007/2/EG sind allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollen für Geodatensätze und -dienste, für die gemäß dieser Richtlinie Metadaten erzeugt wurden, Netzdienste schaffen und betreiben.

(2) Um die Kompatibilität und Verwendbarkeit solcher Dienste auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten, müssen technische Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Dienste erlassen werden, die unter die in den Anhängen I, #) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 2: Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Teil A des Anhangs zu Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission. Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Die „Anfangsbetriebsfähigkeit“ ist die Fähigkeit eines Netzdienstes, volle Funktionalität bereitzustellen, ohne die Dienstqualität gemäß den Bestimmungen in Anhang I dieser Verordnung oder Zugang zu dem Dienst für alle Benutzer über das Geo-Portal INSPIRE zu garantieren;
2. „Leistung“ ist das Mindestniveau, ab dem ein Ziel als erreicht angesehen werden kann, und verdeutlicht, wie schnell eine Anfrage innerhalb eines INSPIRE-Netzdienstes bearbeitet werden kann;
3. „Kapazität“ ist die Höchstmenge gleichzeitiger Dienstanfragen, die mit garantierter Leistung bearbeitet werden;
4. „Verfügbarkeit“ ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Netzdienst zur Verfügung steht;
5. „Antwortzeit“ ist die Zeit, die es dauert, bis im Mitgliedstaat am Standort des Dienstes das erste Byte des Ergebnisses ausgegeben wird;
6. „Dienstanfrage“ ist eine einzelne Anfrage an eine Operation eines INSPIRE-Netzdienstes;
7. „INSPIRE-Metadatenelement“ ist ein Metadatenelement im Sinne von Teil B des Anhangs zu Verordnung (EG) Nr. 1205/2008;
8. „Veröffentlichen“ ist die Operation, um INSPIRE-Metadatenelemente von Ressourcen im Suchdienst einzufügen, zu löschen oder zu aktualisieren;
9. „Natürliche Sprache“ ist eine Sprache, die von Menschen gesprochen, geschrieben oder gebärdet wird, um zu kommunizieren;
10. „Sammeln“ ist eine Operation, um INSPIRE-Metadatenelemente von Ressourcen aus einem Quell-Suchdienst zu ziehen und die Metadaten dieser Ressourcen im Ziel-Suchdienst zu erstellen, zu löschen oder zu aktualisieren;
11. „Kartenebene“ ist eine grundlegende Einheit geografischer Informationen, die nach EN ISO 19128 als Karte von einem Server angefordert werden kann.

Artikel 3: Anforderungen an Netzdienste

Die Netzdienste müssen den Anforderungen an die Qualität der Dienste nach Anhang I entsprechen. Ferner sollen die folgenden Netzdienste Folgendem entsprechen:

a) die Suchdienste den besonderen Anforderungen und Merkmalen in Anhang II ;

b) die Darstellungsdienste den besonderen Anforderungen und Merkmalen in Anhang III .

Artikel 4: Zugang zu Netzdiensten

(1) Bis zum 9. Mai 2011 müssen die Mitgliedstaaten die Anfangsbetriebsfähigkeit der Such- und Darstellungsdienste hergestellt haben.

(2) Bis zum 9. November 2011 müssen die Mitgliedstaaten die Such- und Darstellungsdienste entsprechend dieser Verordnung bereitgestellt haben.

Artikel 5: Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.


Zeichnung

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2009


Für die Kommission

Stavros DIMAS Mitglied der Kommission

ANHANG I

DIENSTQUALITÄT

Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2007/2/EG verknüpfte Netzdienste von Dritten werden bei der Bewertung der Dienstqualität nicht berücksichtigt, um mögliche Verschlechterungen aufgrund von Domino-Effekten zu vermeiden. Es gelten die folgenden Kriterien zur Dienstqualität für Leistung, Kapazität und Verfügbarkeit.

1 LEISTUNG

Die Antwortzeit für das Senden eines ersten Ergebnisses auf eine Suchdienstanfrage beträgt in einer normalen Situation höchstens 3 Sekunden. Für ein Bild mit 470 Kilobyte (z. B. 800 × 600 Pixel mit einer Farbtiefe von 8 Bit) beträgt die Antwortzeit für das Senden eines ersten Ergebnisses auf eine „Get Map“-Anfrage an einen Darstellungsdienst in einer normalen Situation höchstens 5 Sekunden. Mit einer normalen Situation ist ein Zeitraum ohne Spitzenbelastung gemeint. Eine normale Situation ist 90 % der Zeit gegeben.

2 KAPAZITÄT

Pro Sekunde können gemäß der Leistungsqualität des Dienstes mindestens 30 Anfragen an einen Suchdienst gleichzeitig bearbeitet werden. Pro Sekunde können gemäß der Leistungsqualität des Dienstes mindestens 20 Anfragen an einen Darstellungsdienst gleichzeitig bearbeitet werden.

3 VERFÜGBARKEIT

Ein Netzdienst soll 99 % der Zeit verfügbar sein.

ANHANG II


SUCHDIENSTE

TEIL A


Suchkriterien

Damit der Suchdienst die Mindestsuchkriterien gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG erfüllt, muss er die Suche mit den INSPIRE-Metadatenelementen unterstützen, die in Tabelle 1 dieses Anhangs aufgelistet sind.


Tabelle 1


Mindestsuchkriterien INSPIRE-Metadatenelemente
Schlüsselwörter Schlüsselwort
Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten

(Für Geodatensätze und Geodatensatzreihen)

Themenkategorie (topic category)
Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten

(Für Geodatendienste)

Art des Geodatendienstes (spatial data service type)
Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze Herkunft (lineage)
Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze Räumliche Auflösung (spatial resolution)
Grad der Übereinstimmung mit den in Artikel 7 Absatz 1

vorgesehenen Durchführungsbestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG

Spezifikation (specification)
Grad der Übereinstimmung mit den in Artikel 7 Absatz 1

vorgesehenen Durchführungsbestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG

Grad (degree)
Geografischer Standort Geografisches Begrenzungsrechteck (geographical bounding

box)

Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von

Geodatensätzen und -diensten

Bedingungen für den Zugang und die Nutzung (conditions

applying to access and use)

Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von

Geodatensätzen und -diensten

Beschränkungen des öffentlichen Zugangs (limitations on

public access)

Für die Schaffung, Verwaltung, Erhaltung, und Verbreitung

von Geodatensätzen und -diensten zuständige Behörden

Zuständige Stelle (responsible party)
Für die Schaffung, Verwaltung, Erhaltung, und Verbreitung

von Geodatensätzen und -diensten zuständige Behörden

Funktion der zuständigen Stelle (responsible party role)


Außerdem müssen die folgenden INSPIRE-Metadatenelemente oder Reihen von Elementen als Suchkriterien zur Verfügung stehen:


a) Ressourcenbezeichnung (resource title);

b) Ressourcenüberblick (resource abstract);

c) Ressourcenart (resource type);

d) eindeutiger Ressourcenbezeichner (unique resource identifier);

e) Zeitbezug.


Damit Ressourcen mit einer Kombination von Suchkriterien gesucht werden können, müssen logische Operatoren und Vergleichsoperatoren unterstützt werden.

Damit Ressourcen auf Basis des geografischen Standorts der Ressource gefunden werden können, muss der in Tabelle 2 aufgeführte räumliche Operator unterstützt werden.


Tabelle 2


Name des Operators Eigenschaft
Intersects Erfordert, dass das INSPIRE-Metadatenelement „Geografisches Begrenzungsrechteck“ (Bounding Box) ein als von Interesse definiertes Gebiet räumlich schneidet

TEIL B


Operationen


1.       LISTE DER OPERATIONEN


Damit der Suchdienst die Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG erfüllt, muss er die in Tabelle 3 dieses Anhangs aufgelisteten Operationen zur Verfügung stellen.


Tabelle 3


Operation Funktion
Get Discovery Service Metadata Bereitstellung aller erforderlichen Informationen zu dem Suchdienst und Beschreibung der Leistungsmerkmale des Dienstes
Discover Metadata Die Operation „Discover Metadata“ ermöglicht es, INSPIRE-Metadatenelemente von Ressourcen basierend auf einer Suchanfrage aus dem Ziel-Suchdienst abzurufen


Damit der Suchdienst die Bestimmungen in Artikel 12 der Richtlinie 2007/4/EG erfüllt, muss er die in Tabelle 4 dieses Anhangs aufgelisteten Operationen zur Verfügung stellen.


Tabelle 4


Operation Funktion
Publish Metadata Die Operation „Publish Metadata“ ermöglicht es, INSPIRE-Metadatenelemente von Ressourcen im Suchdienst zu bearbeiten (Push- oder Pull-Metadatenmechanismen). Bearbeiten bedeutet Einfügen, Aktualisieren und Löschen
Link Discovery Service Die Funktion „Link Discovery Service“ ermöglicht es, einen Suchdienst für die Suche nach Ressourcen über den Suchdienst des Mitgliedstaats zu definieren, während die Ressourcenmetadaten am Standort des Besitzers verbleiben


Die Anfrage- und Antwortparameter zu den Operationen vervollständigen die jeweilige Beschreibung der Operation und sind ein wichtiger Bestandteil der technischen Spezifikationen zu den Suchdiensten.



2.       OPERATION „GET DISCOVERY SERVICE METADATA“


2.1     Anfrage „Get Discovery Service Metadata“


2.1.1   Anfrageparameter „Get Discovery Service Metadata“

Der Parameter für die Anfrage „Get Discovery Service Metadata“ gibt die natürliche Sprache für den Inhalt der Antwort auf „Get Discovery Service Metadata“ an


2.2     Antwort auf „Get Discovery Service Metadata“

Die Antwort auf „Get Discovery Service Metadata“ muss die folgenden Parameter enthalten:
— Metadaten des Suchdienstes (Discovery Service Metadata),
— Metadaten zu den Operationen (Operations Metadata),
— Sprachen (Languages).


2.2.1   Parameter für die Metadaten des Suchdienstes (Discovery Service Metadata)

Die Parameter für die Metadaten des Suchdienstes (Discovery Service Metadata) sollen mindestens die INSPIRE-Metadaten des Suchdienstes enthalten.


2.2.2   Parameter: Metadaten zu den Operationen (Operations Metadata)

Die Parameter für die Metadaten zu den Operationen (Operations metadata) stellen Metadaten über die Operationen zur Verfügung, die vom Suchdienst bereitgestellt werden. Diese Metadatenparameter sollen jede Operation beschreiben. Sie sollen mindestens
1. für die Metadaten „Publish“ angeben, ob der Pull-Mechanismus, der Push-Mechanismus oder beide zur Verfügung stehen;
2. jede Operation beschreiben; diese Beschreibung soll mindestens eine Beschreibung der ausgetauschten Daten und die Netzwerkadresse beinhalten.


2.2.3   Sprachparameter (Languages Parameter)

Es sind zwei Sprachparameter bereitzustellen:
— Der Parameter für die Antwortsprache (Response Language) gibt die natürliche Sprache an, die in den Parametern zur Antwort auf „Get Discovery Service Metadata“ verwendet wird;
— der Parameter für die unterstützten Sprachen (Supported languages) umfasst eine Liste der natürlichen Sprachen, die der Suchdienst unterstützt.



3.       OPERATION „DISCOVER METADATA“


3.1     Anfrage „Discover Metadata“

Die Anfrage „Discovery Metadata“ enthält die folgenden Parameter:
— Sprache (Language);
— Abfrage (Query).


3.1.1   Sprachparameter (Language)

Der Sprachparameter gibt die natürliche Sprache an, die für den Inhalt der Antwort „Discover Metadata“ angefragt ist.


3.1.2   Abfrageparameter (Query)

Der Abfrageparameter (Query) soll die in Teil A angegebene Kombination von Suchkriterien enthalten.


3.2     Antwort auf „Discover Metadata“


3.2.1   Antwortparameter für „Discover Metadata“

Der Antwortparameter für „Discover Metadata“ soll mindestens die INSPIRE-Metadatenelemente jeder Ressource enthalten, die der Abfrage entsprechen.



4.       OPERATION „PUBLISH METADATA“

Die Funktion „Publish Metadata“ ermöglicht es, dem Suchdienst INSPIRE-Metadatenelemente von Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
— Push-Mechanismus: ermöglicht das Bearbeiten von INSPIRE-Metadatenelementen von Ressourcen, die vom Suchdienst aus zugänglich sind;
— Pull-Mechanismus: ermöglicht es dem Suchdienst der Mitgliedstaaten (Member State Discovery Service), INSPIRE-Metadatenelemente von einem entfernt liegenden Standort anzufordern.
Mindestens eine der oben genannten Alternativen muss unterstützt werden.


4.1     Push-Mechanismus


4.1.1   Anfrage „Edit Metadata“


4.1.1.1 A n f r a g e p a r a m e t e r  z u „ E d i t  M e t a d a t a “

Der Anfrageparameter „Edit Metadata“ stellt alle Informationen zur Verfügung, die für das Einfügen, Aktualisieren oder Löschen der INSPIRE-Metadatenelemente von Ressourcen beim Suchdienst erforderlich sind.


4.2     Pull-Mechanismus


4.2.1   Anfrage „Collect Metadata“


4.2.1.1 A n f r a g e p a r a m e t e r  z u „ C o l l e c t  M e t a d a t a “

Der Anfrageparameter zu „Collect Metadata“ stellt alle Informationen über den entfernten Standort zur Verfügung, die erforderlich sind, um die verfügbaren Metadaten von Ressourcen abzurufen. Er muss mindestens die INSPIRE-Metadatenelemente des jeweiligen Geodatendienstes enthalten.



5.       OPERATION „LINK DISCOVERY SERVICE“

Die Operation „Link Discovery Service“ erlaubt es, einen Suchdienst, der der vorliegenden Verordnung entspricht, zu definieren. Er ist für die Suche nach Ressourcen über den Suchdienst des Mitgliedstaats verfügbar, während die Ressourcenmetadaten am Standort des Besitzers verbleiben.


5.1     Anfrage „Link Discovery Service“


5.1.1   Anfrageparameter zu „Link Discovery Service“

Der Anfrageparameter zu „Link Discovery Service“ muss alle erforderlichen Informationen zu dem im Einklang mit der vorliegenden Verordnung stehenden Suchdienst einer Behörde oder eines Dritten bereitstellen, damit der Suchdienst des Mitgliedstaats über den Suchdienst der jeweiligen Behörde oder eines Dritten Metadaten von Ressourcen, die auf einer Kombination der Suchkriterien basieren, anzeigen und diese mit anderen Metadaten von Ressourcen zusammenführen kann.


ANHANG III


DARSTELLUNGSDIENSTE

TEIL A


Operationen


1.     LISTE DER OPERATIONEN

Damit der Darstellungsdienst die Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG erfüllt, muss er die folgenden, in Tabelle 1 dieses Anhangs aufgelisteten Operationen zur Verfügung stellen.



Tabelle 1


Operation Funktion
Get View Service Metadata Bereitstellung aller erforderlichen Informationen zu dem Dienst und Beschreibung der Leistungsmerkmale des Dienstes
Get Map Rückgabe einer Karte mit geografischen und themenbezogenen Informationen aus den verfügbaren Geodatensätzen. Bei der Karte handelt es sich um eine Grafik, in der die Informationen räumlich referenziert werden.


Damit der Darstellungsdienst die Bestimmungen in Artikel 12 der Richtlinie 2007/2/EG erfüllt, muss er die folgenden, in Tabelle 2 dieses Anhangs aufgelisteten Operationen zur Verfügung stellen.


Tabelle 2


Operation Funktion
Link View Service Ermöglicht einer Behörde oder einem Dritten, einen Darstellungsdienst so zu definieren, dass die Ressourcen über den Darstellungsdienst des Mitgliedstaats angezeigt werden können, der Betrieb des Dienstes jedoch bei der Behörde oder dem Dritten verbleiben



Die Anfrage- und Antwortparameter zu den Operationen vervollständigen die jeweilige Beschreibung der Operation und sind ein wichtiger Bestandteil der technischen Spezifikationen zu den Darstellungsdiensten.


2.       OPERATION „GET VIEW SERVICE METADATA“


2.1     Anfrage „Get View Service Metadata“


2.1.1   Anfrageparameter zu „Get View Service Metadata“

Der Parameter für die Anfrage „Get View Service Metadata“ gibt die natürliche Sprache an, in der der Inhalt der Antwort auf „Get View Service Metadata“ angezeigt werden soll.


2.2     Antwortparameter für „Get View Service Metadata“

Die Antwort auf „Get View Service Metadata“ muss die folgenden Parameter enthalten:
— Metadaten des Darstellungsdienstes (View Service Metadata),
— Metadaten zu den Operationen (Operations Metadata),
— Sprachen (Languages),
— Metadaten zu den Kartenebenen (Layers Metadata).


2.2.1   Parameter für die Metadaten des Darstellungsdienstes (View Service Metadata)

Die Parameter für die Metadaten des Darstellungsdienstes (View Service Metadata) sollten mindestens die INSPIREMetadatenelemente des Darstellungsdienstes enthalten.


2.2.2   Parameter: Metadaten zu den Operationen (Operations Metadata)

Der Parameter in Bezug auf die Metadaten zu den Operationen (Operation Metadata) beschreibt die Prozesse des Darstellungsdienstes und sollte mindestens eine Beschreibung der ausgetauschten Daten und die Netzwerkadresse jeder Operation enthalten.


2.2.3   Sprachparameter (Languages Parameters)

Es sind zwei Sprachparameter bereitzustellen:
— Der Parameter für die Antwortsprache (Response Language) gibt die natürliche Sprache an, die in den Parametern zur Antwort auf „Get Service Metadata“ verwendet wird;
— der Parameter für die unterstützten Sprachen (Supported languages) umfasst eine Liste der natürlichen Sprachen, die der Darstellungsdienst unterstützt.


2.2.4   Parameter: Metadaten zu den Kartenebenen (Layers Metadata)

Die in Tabelle 3 aufgeführten Metadatenelemente müssen für jede Kartenebene zur Verfügung gestellt werden:


Tabelle 3


Metadatenelemente Beschreibung
Ressourcenbezeichnung (Resource Title) Bezeichnung, unter der die Kartenebene für Kommunikationszwecke mit dem Anwender verwendet wird, z. B. in Form eines Menüeintrags
Ressourcenüberblick (Resource Abstract) Beschreibung der Kartenebene
Schlüsselwort (Keyword) Zusätzliche Schlüsselwörter
Geografisches Begrenzungsrechteck (geographic bounding box) Kleinstes beschreibendes Begrenzungsrechteck in allen unterstützten Koordinatenreferenzsystemen für das von der Kartenebene abgedeckte Gebiet
Eindeutiger Ressourcenbezeichner (Unique Resource Identifier) Eindeutiger Bezeichner der Ressource zum Erzeugen der Kartenebene



Die in Tabelle 4 aufgeführten kartenebenenspezifischen Parameter sind für jede Kartenebene zur Verfügung zu stellen


Tabelle 4


Parameter Beschreibung
Name (Name) Harmonisierter Name der Kartenebene
Koordinatenreferenzsysteme (Coordinate Reference System) Liste der Koordinatenreferenzsysteme, in denen die Kartenebene verfügbar ist
Darstellungsdefinitionen (Styles) Liste der für eine Kartenebene verfügbaren Style-Definitionen Ein Style besteht aus dem Titel und einer eindeutigen Bezeichnung
URL der Legende (Legend URL) Speicherort der jeweiligen Legende zu Style, Sprache und Dimensionspaaren
Dimensionspaare (Dimension Pairs) Angabe der unterstützten Achsenpaare in einem zweidimensionalen Koordinatensystem zur Anzeige mehrdimensionaler Geodatensätze und Geodatensatzreihen



3.       OPERATION „GET MAP“


3.1     Anfrage „Get Map“


3.1.1   Anfrageparameter zu „Get Map“

Die folgenden, in Tabelle 5 aufgeführten Anfrageparameter zu „Get Map“ sind zur Verfügung zu stellen.


Tabelle 5


Parameter Beschreibung
Kartenebenen Liste der Kartenebenen, die in der Karte enthalten sein sollen
Darstellungsdefinitionen (Styles) Liste der Styles, die korrespondierend für jede Kartenebene verwendet werden
Koordinatenreferenzsystem (Coordinate Reference System) Koordinatenreferenzsystem der Karte
Begrenzungsrechteck (Bounding box) Die vier Eckkoordinaten einer zweidimensionalen Karte für das ausgewählte Dimensionspaar in dem ausgewählten Koordinatenreferenzsystem
Bildbreite (Image Width) Breite der Karte in Pixeln
Bildhöhe (Image Height) Höhe der Karte in Pixeln
Bildformat (Image Format) Bildausgabeformat
Sprache (Language) Für die Antwort zu verwendende Sprache
Dimensionspaare (Dimension Pairs) Für die Karte zu verwendende Achsenpaare, z B. eine Raum und Zeitachse



4.       OPERATION „LINK VIEW SERVICE“


4.1     Anfrage „Link View Service“


4.1.1   Anfrageparameter zu „Link View Service“

Der Parameter zu „Link View Service“ muss im Einklang mit der vorliegenden Verordnung alle erforderlichen Informationen zu dem Darstellungsdienst einer Behörde oder eines Dritten bereitstellen, damit der Darstellungsdienst des Mitgliedstaats über den Darstellungsdienst der jeweiligen Behörde bzw. des Dritten eine Karte anzeigen und diese mit anderen Karten verknüpfen kann.

TEIL B


Sonstige Merkmale


Der Darstellungsdienst muss sich durch die folgenden Merkmale ausweisen:


1.       Koordinatenreferenzsysteme

Über ein einzelnes Koordinatenreferenzsystem können die verschiedenen Kartenebenen gleichzeitig angezeigt werden. Der Darstellungsdienst muss mindestens die Koordinatenreferenzsysteme nach Anhang I Punkt 1 der Richtlinie 2007/2/EG unterstützen.


2.       Bildformat

Der Darstellungsdienst muss mindestens eines der folgenden Bildformate unterstützen:
— Portable Network Graphics (PNG);
— Graphics Interchange Format (GIF) ohne Komprimierung.